Satzung

Verband der deutschen Filmkritik e.V.

Satzungsneufassung vom 23. Februar 2023

Verband der deutschen Filmkritik e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Verband der deutschen Filmkritik e.V.

Er ist im Vereinsregister (VR 28916 B) eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verband bezweckt die Förderung der Filmkritik als einer ästhetischen, gesellschaftspolitischen, historischen und analytischen Auseinandersetzung mit Film.

Der Satzungszweck kann insbesondere verwirklicht werden durch

  • Zusammenarbeit mit Institutionen/Akteuren und Persönlichkeiten des in- und ausländischen Films
  • Stellungnahmen und Publikationen
  • gemeinsame Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Lehrveranstaltungen
  • öffentliche und interne Informationsveranstaltungen, Symposien, Tagungen
  • Arbeitskreise und Filmseminare (intern und öffentlich)
  • Förderung und Heranbildung geeigneten Filmjournalisten-Nachwuchses
  • Filmvermittlung im schulischen und außerschulischen Bereich

Der Verband verfolgt keinen politischen, religiösen oder kommerziellen Zweck. Der Verband verleiht den Preis der deutschen Filmkritik, veranstaltet parallel zur Berlinale die Woche der Kritik und beteiligt sich an der Verleihung des Siegfried Kracauer Preises für Filmkritik. Er kann darüber hinaus noch andere Preise verleihen, Publikationen herausgeben, Diskussions-, Informationsveranstaltungen durchführen.

(2) Der Verband verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede/r in der Bundesrepublik Deutschland tätige Filmkritiker/in werden, der/die regelmäßig und professionell nach den Maßstäben von §2.1 über Film berichtet (Presse, Rundfunk, Fernsehen, Online) oder eine kritische Praxis in der kuratorischen Arbeit betreibt und sich den Vereinszwecken in § 2 der Satzung sowie den in der Geschäftsordnung festgelegten Leitlinien des Verbands verpflichtet.

Kritiker/innen, die regelmäßig in der Presse-, PR- oder Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen der Filmwirtschaft tätig sind, sind von der ordentlichen Mitgliedschaft ausgeschlossen. Explizit nicht als Unternehmen der Filmwirtschaft gewertet werden öffentliche Institutionen und Festivals.

Fördernde Mitglieder können all jene werden, die die Verbandsziele und -leitlinien unterstützen wollen, aber nicht die Kriterien für die ordentliche Mitgliedschaft erfüllen. Sie sind bei Mitgliederversammlungen teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt. Sie erhalten keinen Presseausweis, aber einen Mitgliedsausweis. Juristische Personen können ebenfalls Fördermitglied werden.

(2) Die Aufnahme in den Verband ist in Textform beim Vorstand zu beantragen, dabei sind Empfehlungen zweier Mitglieder zu nennen und mindestens zwei Nachweise über die eigene Tätigkeit für die Erfüllung von §3 (1) hinzuzufügen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag kann der Vorstand Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verband endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden, jedoch spätestens bis 31. Oktober des Kalenderjahres und tritt zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) in Kraft.

(3) Ein Mitglied, das die Voraussetzungen nach §3 Abs. 1 nicht mehr erfüllt, muss seinen Austritt erklären. Andernfalls beschließt der Vorstand den Ausschluss.

(4) Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss von Vorstand und Beirat aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es

a) das Ansehen oder die Interessen des Verbands in schwerwiegender Weise schädigt oder

b) mehr als einen Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat oder

c) die Satzung oder die Geschäftsordnung grob verletzt oder

d) die Bedingungen für §3 Abs. 1 nicht gegeben sind.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen und dagegen Berufung einzulegen, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung beim Vorstand eingehen muss. Sie hat aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, die Angebote des Verbands wahrzunehmen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Verbands zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Verbandsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, dem Vorstand auf Aufforderung nachzuweisen, dass die Bedingungen für §3 Abs. 1 weiterhin gegeben sind.

(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Tätigkeit des Verbands nicht zu schädigen.

(5) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Geschäftsordnung zu beachten.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat im Voraus einen jährlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist bis zum 01.01. des Geschäftsjahres im Voraus zu zahlen. In sozialen Härtefällen, bei Mitgliedern im Pensionsalter und Studierenden kann der Vorstand auf Antrag eine Ermäßigung oder eine vorübergehende Freistellung der Beiträge beschließen.

(2) Die Höhe der Beiträge ordentlicher Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

(4) Fördermitglieder entrichten einen erhöhten Mitgliedsbeitrag, der der Geschäftsordnung zu entnehmen ist..

(5) Die Höhe der verminderten Mitgliedsbeiträge wird von der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Er bestellt einen Geschäftsführer, der aus seiner Mitte stammen kann. Ein Vorstandsmitglied kann zum Sprecher gewählt werden.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist an die Beschlüsse des Vorstands gebunden und ist alleinvertretungs-berechtigt.

a) Missbraucht ein Vorstandsmitglied seine Alleinvertretungsberechtigung, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3) Die Vorstandsmitglieder führen ihre Arbeit für den Verband ehrenamtlich aus, doch kann in besonderen Fällen eine Entschädigung gewährt werden, deren Höhe von Vorstand und Beirat gemeinsam festgelegt wird.

(4) Bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer, der nicht aus seiner Mitte stammt, kann ihm eine Entschädigung in einer vom Vorstand festgelegten Höhe entrichtet werden.

(5) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Administrationsmitarbeiter bestellen. Für diese Unterstützung kann eine Entschädigung in einer vom Vorstand festgelegten Höhe entrichtet werden.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens,

d) Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,

e) Organisation, Vorbereitung und Umsetzung von Veranstaltungen,

f) Information der Mitglieder,

g) Erstellung und Revision der Geschäftsordnung,

h) Entsendung von Jurys,

i) Aufstellung eines Jahreswirtschaftsplans für das laufende Geschäftsjahr.

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Blockwahl ist zulässig, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder dagegen stimmt. Mitglieder des Vorstands können nur ordentliche Mitglieder des Verbands sein; mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsperiode bestellen die übrigen Vorstandsmitglieder zusammen mit dem Beirat eine Ersatzperson aus der Mitte des Beirates.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Auf Verlangen jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes muss eine Beratung des Vorstandes stattfinden. Diese Beratung kann in Form einer Sitzung, aber auch telefonisch bzw. auf elektronischem Weg stattfinden. Alle Mitglieder des Vorstands werden einberufen, dabei soll die Frist von einer Woche eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstands an der Beratung teilnehmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands in Textform zu bestätigen.

§ 12 Der Beirat

(1) Der Beirat berät den Vorstand und kann zu dessen Beratungen eingeladen werden. Er besteht aus mindestens drei und maximal sechs Personen, die möglichst verschiedene Regionen der Bundesrepublik Deutschland repräsentieren sollen.

(2) Auf Verlangen von zwei Beiratsmitgliedern muss eine Beratung des Vorstands und Beirats stattfinden. Weitere Funktionen des Beirates ergeben sich aus den §§ 8 Abs. 3 und 10 Abs. 2 der Satzung.

(3) Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für denselben Zeitraum wie der Vorstand gewählt.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Kassenprüfer,

d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung der Kassenprüfer.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Verbandsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Verbands zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbands erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Sie kann auch in Textform vom Vorstand einberufen werden. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller ordentlichen Verbandsmitglieder inklusive Stimmenübertragungen anwesend ist. Jedes nichtanwesende ordentliche Mitglied kann für eine Mitgliederversammlung durch Vollmacht in Textform ein anderes anwesendes ordentliches Mitglied als Vertreter benennen. Kein Mitglied darf mehr als zwei andere Mitglieder vertreten. Unterbevollmächtigung ist unzulässig. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Kann bei Wahlen kein Kandidat die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten für ein Amt oder mehrerer Blöcke für eine Liste von Ämtern, ist zwischen den Kandidaten bzw. den Blöcken mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder.

(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 16 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für denselben Zeitraum wie den Vorstand zwei Kassenprüfer.

(2) Die Kassenprüfer prüfen sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Verbands und legen der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich darüber einen Bericht vor.

§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Geschäftsführer des Vorstands und ein Stellvertreter aus dem Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Über das Vereinsvermögen entscheidet die Mitgliederversammlung, in der die Auflösung beschlossen wird.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

(4) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe § 15 Abs. 2.