Satzung
Verband der deutschen Filmkritik e.V.
Satzung (Stand: 9.2.2009)
A. Name, Sitz, Zweck
§ 1
Der Verein trägt den Namen Verband der deutschen Filmkritik. e.V.
§ 2
Sitz des Verbandes ist Berlin.
§ 3
Der Verband bezweckt die wechselseitige fachliche Orientierung und Förderung seiner Mitglieder, u. a. durch Zusammenarbeit mit Verbänden und Persönlichkeiten des in- und ausländischen Filmes. Außerdem verfolgt er das Ziel der Förderung und Heranbildung geeigneten Filmjournalisten-Nachwuchses. Der Verband verfolgt keinen politischen, religiösen oder kommerziellen Zweck. Der Verband kann Preise verleihen, Publikationen herausgeben, Diskussions-, Informations- und Lehrveranstaltungen durchführen.
§ 4
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
B. Mitgliedschaft
§ 5
Mitglied kann jeder Film- und Fernsehjournalist und jede Film- und Fernsehjournalistin werden, der unabhängig über Film in der Bundesrepublik Deutschland berichtet (Presse, Rundfunk, Fernsehen, Online) und die Voraussetzungen des § 3 erfüllt.
§ 6
Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dabei sind zwei Mitglieder als Bürgen zu nennen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
§ 7
Jedes Mitglied hat einen monatlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen. Mitglieder, die das Pensionsalter erreicht haben, können auf Antrag von der Beitragszahlung befreit werden. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag eine Ermäßigung oder eine vorübergehende Freistellung der Beiträge beschließen.
§ 8
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 9
Ein Mitglied, das die Voraussetzungen der §§ 3 und 5 nicht mehr erfüllt, muss seinen Austritt erklären. Andernfalls beschließt der Vorstand den Ausschluss.
§ 10
Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes ferner beschließen bei
a) grober Verletzung der Satzung
b) Rückstand von mindestens 12 Monatsbeiträgen trotz Mahnung.
§ 11
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied Berufung einlegen, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung beim Vorstand eingehen muss. Sie hat aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
C. Organe des Vereins
§ 12
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
D. Die Mitgliederversammlung
§ 13
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Tätigkeiten und Richtlinien, sofern sie mit der Satzung vereinbar sind. Die Mitgliederversammlung bestätigt den jährlichen Bericht des Vorstandes und erteilt Entlastung.
§ 14
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, auch elektronisch, unter Mitteilung der Tagesordnung. Sie muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin im Besitz der Mitglieder sein.
§ 15
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Blockwahl ist zulässig. Der Vorstand ist für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
§ 16
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für denselben Zeitraum einen Beirat, dessen maximal sechs Mitglieder möglichst verschiedene Regionen der Bundesrepublik Deutschland repräsentieren.
§ 17
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für denselben Zeitraum zwei Kassenprüfer.
§ 18
Die Kassenprüfer prüfen sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins und legen der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich darüber einen schriftlichen Bericht vor.
§ 19
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, falls die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 20
Jedes Mitglied kann für eine Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht ein anderes Mitglied als Vertreter benennen. Kein Mitglied darf jedoch mehr als zwei andere Mitglieder vertreten. Unterbevollmächtigung ist unzulässig.
E. Der Vorstand
§ 21
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Er kann aus seiner Mitte einen Sprecher und einen Geschäftsführer wählen. Aufgaben des Vorstandes sind die permanente Arbeit des Verbandes, die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der durch die Satzung festgelegten Verbandsziele, die Verwaltung der Finanzen und die Unterrichtung der Mitglieder durch Rundschreiben. Für seine Kommunikation kann sich der Vorstand elektronischer Medien bedienen.
§ 22
Jedes Vorstandsmitglied für sich vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
§ 23
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Kassierer bestellen.
§ 24
Auf Verlangen jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes muss eine Beratung des Vorstandes stattfinden. Diese Beratung kann in Form einer Sitzung, aber auch telefonisch stattfinden.
§ 25
Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit.
§ 26
Die Vorstandsmitglieder führen ihre Arbeit für den Verband ehrenamtlich aus, doch kann dem Geschäftsführer eine Entschädigung gewährt werden, deren Höhe von Vorstand und Beirat gemeinsam festgelegt wird.
§ 27
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsperiode bestellen die übrigen Vorstandsmitglieder zusammen mit dem Beirat einen Ersatzmann aus den Mitgliedern des Beirates.
F. Der Beirat
§ 28
Der Beirat berät den Vorstand und soll nach Möglichkeit zu dessen Beratungen eingeladen werden.
§ 29
Auf Verlangen von zwei Beiratsmitgliedern muss eine Beratung des Vorstands stattfinden. Weitere Funktionen des Beirates ergeben sich aus den §§ 26 und 27 der Satzung.
G. Schlussbestimmungen
§ 30
Über die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung entscheiden. Sie beschließt darüber mit Dreiviertel-Mehrheit.
§ 31
Über das Vereinsvermögen entscheidet dieselbe Mitgliederversammlung.
